Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01/2016

1. Allgemeines

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Einzelunternehmens Shuttle-Express (Inhaber: Eduard Zimmermann) (“Shuttle-Express“) gelten für alle Verträge und Leistungen von Shuttle-Express und dem Vertragspartner (“Kunde“). Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

 

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Der Kunde kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

2.2. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher oder elektronischer Bestätigung von Shuttle-Express zustande.

2.3. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Kunde innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.

 

3. Inhalt des Vertrages

3.1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend, sofern die Parteien nicht gemäß Ziffer 4 dieser AGB etwas anderes vereinbaren. Sofern die Bestätigung keine Angaben zum Gepäck enthält, ist Shuttle-Express lediglich zur Mitnahme eines Handgepäckstücks (max. 8 kg mit Maßen 55 x 40 x 23 cm) und eines Gepäckstücks (max. 23 kg mit Gesamtmaß von 158 cm [Breite + Höhe + Tiefe]) pro Fahrgast verpflichtet. Weitere Gepäckstücke, Über-, Sonder- und Sportgepäckstücke sind nur mit entsprechender Regelung in der Bestätigung von Shuttle-Express zu befördern.

3.2. Shuttle-Express ist verpflichtet, ein Fahrzeug der vereinbarten Art, nebst Fahrzeugführer, sowie die Durchführung der Beförderung zu erbringen. Ein darüber hinausgehender Erfolg, wie zum Beispiel zeitgenaue Abholung und/oder Ankunft, ist nicht geschuldet.

3.3. Shuttle-Express ist insbesondere nicht dazu verpflichtet,

  • den Zeitpunkt der Abholung und/oder der Ankunft zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen, insbesondere nicht bei vom Kunden zu vertretenen Verzögerungen,
  • den Zweck der Beförderung zu erfüllen,
  • Fahrgäste, insbesondere Kindern, Jugendliche und/oder hilfsbedürftige Personen zu beaufsichtigen,
  • zurückgelassene Sachen und/oder Wertgegenstände des Kunden zu beaufsichtigen, zu sichern oder zu verwahren,
  • das Gepäck in das Fahrzeug hinein- oder auszuladen und
  • etwaige Verpflichtungen des Kunden aus etwaig anwendbaren Vorschriften in Zusammenhang mit einer Ein- oder Ausreise zu überwachen.

 

4. Vertragsänderungen

4.1. Nach Zustandekommen des Vertrages notwendige Änderungen durch Shuttle-Express sind zulässig, wenn die zur Leistungsänderung führenden Umstände nicht treuwidrig von Shuttle-Express herbeigeführt wurden und dem Kunden zumutbar sind. Eine nicht treuwidrige und zumutbare Änderung ist insbesondere das Austauschen des vereinbarten Fahrzeugs gegen ein Äquivalentes.

4.2. Etwaige Änderungen sind dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis der zur Änderung führenden Umstände mitzuteilen.

4.3. Im Falle einer unzumutbaren Änderung kann der Kunde ohne Zahlungsverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist Shuttle-Express spätestens 5 Tage nach Erhalt der Mitteilung aus Ziffer 4.2 formfrei zu erklären.

4.4. Vertragsänderungsanträge durch den Kunden sind Shuttle-Express unverzüglich schriftlich oder elektronisch, nebst Begründung, mitzuteilen. Shuttle-Express ist zur Annahme des Vertragsänderungsantrages verpflichtet, sofern kein wichtiger Grund zur Ablehnung vorliegt. Ein wichtiger Grund zur Ablehnung des Vertragsänderungsantrages liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinem Antrag keine Begründung beifügt.

 

5. Vergütung

5.1. Es gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung. Diese ist vor Durchführung des Vertrages zu entrichten. Entsprechende Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug  sofort fällig. Der Kunde hat insofern eine Vorleistungspflicht.

5.2. Die üblicherweise mit der Durchführung des Vertrages anfallenden Kosten, insbesondere Parkgebühren oder Benzinkosten sind in der vereinbarten Vergütung enthalten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

5.3. Kosten, die aufgrund einer Vertragsänderung des Kunden entstehen, sind zusätzlich vom Kunden auszugleichen.

 

6. Vergütungsanpassung

6.1. Die Vergütung kann sich um bis zu 10% erhöhen (“Erhöhung“), falls zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Datum der Durchführung mehr als 120 Tage liegen und sich die Kosten für Benzin, Personal und/oder anwendbare Steuersätze um mindestens jeweils 5 Prozentpunkte im Vergleich zum Wert bei Vertragsabschluss erhöht haben und die jeweilige Erhöhung bei Vertragsabschluss für Shuttle-Express nicht vorhersehbar war.

6.2. Shuttle-Express hat nach Kenntniserlangung der die Erhöhung auslösenden Umstände die Erhöhung gegenüber dem Kunden geltend zu machen und die Umstände darzulegen.

6.3. Im Falle einer geltend gemachten Erhöhung kann der Kunde ohne Zahlungsverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist Shuttle-Express spätestens 5 Tage nach Erhalt der Mitteilung aus Ziffer 6.2  formfrei zu erklären.

 

7. Rücktritt des Kunden

7.1. Der Kunde kann vor Durchführung zurücktreten. Die Rücktrittserklärung kann formfrei erfolgen. Anstelle des Vergütungsanspruchs hat Shuttle-Express in diesem Fall einen Anspruch auf angemessen Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf von Shuttle-Express zu vertretenden Umständen. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung errechnet sich aus der Differenz von vereinbarter Vergütung  und der von Shuttle-Express ersparten Aufwendungen und etwaiger durch anderweitige Verwendung des Fahrzeugs erzielter Erlöse.

7.2. Sofern der Kunde keinen oder einen wesentlich niedrigeren Schaden von Shuttle-Express nachweist, kann Shuttle-Express dem Kunden gegenüber Pauschalen für die angemessene Entschädigung aus Ziffer 7.1 geltend machen. Geht die Rücktrittserklärung an Shuttle-Express

  • 29 bis 20 Tage vor der geplanten Durchführung zu, so beträgt die Schadenspauschale 20% der vereinbarten Vergütung,
  • 19 bis 15 Tage vor der geplanten Durchführung zu, so beträgt die Schadenspauschale 30% der vereinbarten Vergütung,
  • 14 bis 10 Tage vor der geplanten Durchführung zu, so beträgt die Schadenspauschale 40% der vereinbarten Vergütung,
  • 9 bis 5 Tage vor der geplanten Durchführung zu, so beträgt die Schadenspauschale 50% der vereinbarten Vergütung,
  • 4 bis 1 Tage vor der geplanten Durchführung zu, so beträgt die Schadenspauschale 60% der vereinbarten Vergütung,
  • 4 bis 1 Tage vor der geplanten Durchführung zu, so beträgt die Schadenspauschale 60% der vereinbarten Vergütung,
  • am Tag der geplanten Durchführung zu, so beträgt die Schadenspauschale 70% der vereinbarten Vergütung.

 

8. Kündigung des Kunden

8.1. Ab Beginn der Durchführung notwendige Änderungen des Vertrages durch Shuttle-Express sind zulässig, wenn die zur Leistungsänderung führenden Umstände nicht treuwidrig von Shuttle-Express herbeigeführt wurden und dem Kunden zumutbar sind.

8.2. Im Falle einer unzumutbaren Änderung kann der Kunde fristlos kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung ist Shuttle-Express verpflichtet, den Kunden wieder mittels des vereinbarten Fahrzeugs an den Ausgangsort zu transportieren. Shuttle-Express steht dann eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die noch zu erbringenden Leistungen zu, soweit der Kunde an Letzteren trotz der Kündigung noch ein Interesse hat.

8.3. Beruht die Vertragsänderung auf höherer Gewalt, so sind etwaige resultierende Mehrkosten vom Kunden auszugleichen.

8.4. Ansprüche des Kunden, die auf der Vertragsänderung beruhen, sind ausgeschlossen, wenn Shuttle-Express die zur Leistungsänderung führenden Umstände nicht zu vertreten hat.

 

9. Rücktritt durch Shuttle-Express

Shuttle-Express kann vor Durchführung vom Vertrag zurücktreten, wenn es aufgrund von Shuttle-Express nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstände unmöglich ist, den Dienst zu erbringen. Der Kunde kann in einem solchen Fall nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung angefallenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

Ein nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstand liegt vor, wenn Shuttle-Express zum in der Auftragsbestätigung festgelegten Zeitpunkt an dem vom Kunden vorgegebenen Ort die Leistung anbietet, der Kunde diese jedoch nicht innerhalb eines angemessen Zeitraums, der maximal 30 Minuten beträgt, annimmt, und der Kunde sich somit im Annahmeverzug befindet. Shuttle-Express kann sich durch Wegfahren konkludent vom Vertrag lösen.

 

10. Kündigung durch Shuttle-Express

10.1. Shuttle-Express kann nach Beginn der Durchführung den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Kunden oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer solchen Kündigung ist Shuttle-Express verpflichtet, den Kunden wieder mittels des vereinbarten Fahrzeugs an den Ausgangsort zu transportieren, es sei denn die Kündigung ist von dem Kunden oder einem Fahrgast zu vertreten und die Rückbeförderung ist für Shuttle-Express unzumutbar. Shuttle-Express steht dann eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die noch zu erbringenden Leistungen zu, soweit der Kunde an Letzteren trotz der Kündigung noch ein Interesse hat.

10.2. Beruht die Kündigung auf höherer Gewalt, so sind etwaige resultierende Mehrkosten vom Kunden auszugleichen.

 

11. Haftung

11.1. Shuttle-Express haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung bzw. der Rückbeförderung.

11.2. Shuttle-Express haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

11.3. Die Haftung von Shuttle-Express bei vertraglichen Ansprüchen ist auf das 10-fache der vereinbarten Vergütung beschränkt, soweit

  • der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Shuttle-Express selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Shuttle-Express beruht oder
  • der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung von Shuttle-Express selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Shuttle-Express beruht.

11.4. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person ist insoweit ausgeschlossen, als der Schaden EUR 1.000,00 übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

12. Beförderungsfähige Gegenstände

12.1. Gepäckstücke und sonstige Sachen werden im Rahmen der Fahrzeugkapazitäten mitbefördert.

12.2. Nicht mitbefördert werden Gegenstände, die  explosionsfähig, leicht entzündlich, radioaktiv, übel riechend oder ätzende Stoffe sind. Lose Gegenstände oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, werden nicht mitbefördert.

12.3. Schäden, die durch Gepäckstücke und/oder sonstige Sachen des Kunden oder der Fahrgäste verursacht werden, sind vom Kunden auszugleichen, es sei denn der Kunde bzw. der Fahrgast hat die Schadenauslösenden Umstände nicht zu vertreten.

 

13. Verhaltenskodex und Haftung

13.1. Der Kunde trägt die Verantwortung für die weiteren Fahrgäste. Der Kunde haftet persönlich und unbeschränkt für die durch die weiteren Fahrgäste verursachten Schäden, sofern die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Kunden zumindest mitursächlich für den Schaden war, es sei denn, der Kunde weist nach, dass weder er noch die weiteren Fahrgäste den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

13.2. Die Sicherheitsgurte sind während der Fahrt anzulegen und der Sitzplatz darf nur in Ausnahmefällen verlassen werden.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1. Änderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

14.2. Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980).

14.3. Die Parteien vereinbaren den Sitz von Shuttle-Express als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag.

14.4. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

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